Erklärung betreffen das Anbringen eines Firmenschildes oder einer Tafel auf einer Baustelle

Formular für die vereinfachte Erklärung der auf Baustellen angebrachten Firmenschlider und Tafeln 

Veröffentlichungsdatum:

20.04.2026

Lesedauer

1 Minute

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Beschreibung

Durch Artikel 8, des Gesetz vom 2. Dezember 2025, Nr. 182, wurde die bereits bestehende Befreiung der Firmenschilder bis zu 5 Quadratmeter beim Sitz der Unternehmen (Artikel 1 Absatz 833 Buchstabe l Gesetz Nr. 160/2019) erweitert, und zwar um die Tafeln sowie um die Tafeln und Firmenschilder, welche die Baustelle kennzeichnen, an dem die Tätigkeit, auf die sie sich beziehen, ausgeübt wird. 

Damit die neue Befreiung anerkannt werden kann, müssen die Unternehmer bei der Gemeinde eine Erklärung vor der Anbringung der Tafeln und Firmenschilder an der Baustelle einreichen, aus der ersichtlich ist, wie groß die Tafel oder die Tafeln bzw. das Firmenschild oder die Firmenschilder sind. Sind diese größer als 5 Quadratmeter muss für die gesamte Fläche die Werbegebühr entrichtet werden. 

Die Befreiung gilt nur für jene Unternehmen oder Freiberufler, die ihre Tätigkeit auf der Baustelle ausüben. So gilt sie z.B. für den Hydrauliker, der die Leitungsrohre und die Bäder einbaut, nicht aber für das Unternehmen, das dem Hydrauliker die dazu notwendigen Materialien geliefert hat. 

Die Definition des Firmenschildes ist in Artikel 47 Absatz 1 des DPR Nr. 495/1992 (Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen zur Straßenverkehrsordnung) enthalten

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Zuletzt aktualisiert: 20.04.2026, 12:38 Uhr

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