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Der Sozialbonus für den Abfall feiert sein Debüt: Ab 2026 findet die Ermäßigung auf die Abfallgebühr...
Im Sinne des Art. 12 und 13 des E.T. der Gesetze für die Regelung des aktiven Wahlrechtes, genehmigt mit D.P.R. 20. März 1967, Nr. 223, abgeändert mit Art. 10 des Gesetzes 21.12.2005, Nr. 270, hat der Gemeinderat in der ersten Sitzung nach der Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindeausschusses aus den eigenen Reihen die Gemeindewahlkommission zu ernennen, die bis zur Einsetzung der vom neuen Gemeinderat zu ernennenden Kommission im Amte verbleibt
Die Wahlkommission ist zuständig für die Ernennung der Stimmzähler und verbleibt bis zur Einsetzung der vom neuen Gemeinderat zu ernennenden Kommission im Amte
Zuletzt aktualisiert: 29.07.2025, 11:46 Uhr