Benutzungsgenehmigung

ALLGEMEINE INFORMATIONEN Für alle Arbeiten, für welche eine Baukonzession ausgestellt worden ist, hat...

Veröffentlichungsdatum:

01.12.2022

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Für alle Arbeiten, für welche eine Baukonzession ausgestellt worden ist, hat der Inhaber der Baukonzession die Pflicht, das Ansuchen um Ausstellung der Benutzungsgenehmigung einzureichen.

Der Termin für den Beginn der Arbeiten darf nicht mehr als ein Jahr, ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession, betragen.

Der Termin für die Vollendung, innerhalb dessen der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muss, darf nicht mehr als drei Jahre ab Baubeginn betragen.

Der Termin für den Beginn der Arbeiten und der Termin für die Vollendung derselben können mit begründeter Maßnahme nur auf Grund von Umständen verlängert werden, die unabhängig vom Willen des Konzessionsinhabers und während der Ausführung der Arbeiten aufgetreten sind und diese verzögert haben.

Die Gültigkeit der Konzession darf ein Jahr nicht überschreiten. Falls die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht begonnen werden, muss der Betroffene ein Gesuch um Erneuerung der Baukonzession einreichen.

Den Vordruck und die Informationen über die erforderlichen Unterlagen für den Erhalt der Benutzungsgenehmigung kann man sich im Bauamt einholen oder hier anschließend herunterladen.

Neue bzw. umgebaute Gebäude dürfen im Sinne des Art. 131 des L.G. vom 11.08.1997, Nr. 13 i.g.F. nicht vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung benützt werden.

VORAUSSETZUNGEN

Der Gesuchsteller muss Inhaber der entsprechenden Baukonzession sein.

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Zuletzt aktualisiert: 21.03.2024, 12:08 Uhr

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